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BK 2004 23

StA Einstellungsverfügung

Graubünden · 2004-06-16 · Deutsch GR
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fahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung

Sachverhalt

als ungenügend abgeklärt. Der Untersuchungsrichter hat es nicht einmal als an- gezeigt erachtet, das Opfer X. und die beim Tunnel "Oberes Loch" eingeteilten Zivilschützer untersuchungsrichterlich zu befragen, um damit durch konkrete Fra- gestellungen den Sachverhalt hinreichend abzuklären. Die Einstellungsverfü- gung erweist sich daher als unangemessen, weshalb sie in Gutheissung der strafrechtlichen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Staatsanwalt- schaft Graubünden zurückzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von einer ausseramt-

12 lichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels gesetzli- cher Grundlage abzusehen (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 401 und 412 mit weiteren Hinweisen).

13

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsan- walt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrig- keit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde- führung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hingegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicher- weise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Ge- fährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführer im vor- liegenden Fall ist der durch den Unfall verletzte X.. Er ist demnach zur Beschwer- deführung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichten Be- schwerde und Ergänzungschrift ist daher einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unan- gemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermes- senskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen

E. 5 anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen.

Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit

triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemes-

sen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersu-

chungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf-

und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung

ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er-

sichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG

1975 Nr. 58). Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen zur Einstellung der

Untersuchung dem Grundsatz nach immer dann gegeben, wenn tatsächliche

oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art bestehen, die eine weitere

strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine Verurteilungswahrschein-

lichkeit zu wenig aussichtsreich sind, mithin dem Verzeigten kein Straftatbestand

zur Last gelegt werden kann (A. Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündneri-

schen Recht, Diss., Zürich 1967, S. 111f und 116f).

Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur;

sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist

eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat

in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur

wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolge-

rung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung

der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element

setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf

einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn

keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im

gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten.

3.

Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder

Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesund-

heit schädigt. Fahrlässig begeht ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn

die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom-

men hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässig-

keitsdelikts setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer

Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der

Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse

und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte

E. 6 erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten

Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Ausserdem muss erstellt

sein, dass er den tatbestandsmässigen Erfolg durch pflichtgemässes Verhalten

mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Das tatbestandsmäs-

sige Verhalten kann in einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer

Gefahr, die dann in den Erfolg umgeschlagen ist. Es kann aber auch in blossem

Unterlassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechts-

pflicht (also sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv möglich

gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg durch

das gebotene Handeln höchstwahrscheinlich abgewendet worden wäre. Das

Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestim-

men. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter

anderem Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr ver-

bundenen Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Schutz-

vorkehrungen gehören, des Weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnis-

sen und Fähigkeiten des Täters. Für gewisse Lebensbereiche legen besondere

Vorschriften fest, welche Sorgfalt bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit

zu beachten ist. Ob der Täter pflichtgemäss oder pflichtwidrig gehandelt hat, be-

urteilt sich in solchen Fällen in erster Linie nach diesen Bestimmungen. Dies

schliesst freilich nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit - namentlich bei

Lückenhaftigkeit von Spezialgesetzen und Verbandsnormen - auch auf allge-

meine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann, auf den Gefahrensatz etwa, wo-

nach derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss,

damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechte führt (Jörg Rehberg,

Grundriss Strafrecht I, 5 Auflage, Zürich 1993, S. 194 ff.; BGE 121 IV 14; PKG

1995 Nr. 45, PKG 1996 Nr. 38). Richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorg-

falt nach den konkreten Umständen, so heisst dies auch, dass im Einzelfall zu

unterscheiden ist, welche Vorkehrungen zum Schutz des Rechtsgutes an sich

möglich gewesen wären, welche zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen

waren, und welche effektiv getroffen wurden. Grenzen der Sorgfaltspflicht setzen

das erlaubte Risiko und das Vertrauensprinzip.

Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung

und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolges.

Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter

mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein (BGE 127 IV 65 mit

weiteren Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Erfolgs-

eintritts für den Täter erkennbar beziehungsweise voraussehbar war, gilt der

E. 7 Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein,

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen

Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen

(BGE 127 IV 65, BGE 121 IV 14, BGE 120 IV 300 E. 3e, BGE 118 IV 130 E. 3c,

BGE 116 IV 182 E. 4b je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen,

wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten

oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen

schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass

sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen

und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des

Täters - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 65, BGE 126 IV 13 E. 7a/bb,

BGE 121 IV 290, BGE 122 IV 23 und 310; Stefan Trechsel, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 27 zu Art. 18

StGB).

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Untersuchungs-

behörde ermittelten Sachverhalt.

a)

In der Einstellungsverfügung wird ausgeführt, dass A. sowohl über

Funk bei der Funkzentrale wie auch direkt vor Ort die am Ausgang des Tunnels

"Grosses Loch" befindlichen Mitarbeiter des Zivilschutzes darüber informiert

habe, dass der Verbindungsweg zwischen den beiden Tunnels "Grosses Loch"

und "Vereina" während der Pistenpräparation mit der am Windseil angehängten

Maschine für Skifahrer und Benützer gesperrt sei. Die im Bereich der Tunnels

"Vereina" und "Grosses Loch" tätigen Zivilschutzmitarbeiter wie auch die Volun-

taris hätten mithin direkt oder über Funk Kenntnis von diesen Tatsachen erhalten.

Die klare Mitteilung über Funk, mit welchem sämtliche im Gebiet der beiden Tun-

nels arbeitenden Zivilschützer ausgerüstet gewesen seien, und die zusätzliche

Instruktion der im besonders gefährdeten Bereich stehenden Personen durch A.

müsse als genügend angesehen werden. Ihm könne keine Fahrlässigkeit ange-

lastet werden.

b)

D. hatte am Unfalltag als Angehöriger des Zivilschutzes Chur Dienst

am unteren Ausgang vom Tunnel "Grosses Loch". D. wurde am 6. Februar 2003

von der Kantonspolizei Graubünden als Auskunftsperson befragt. Er gab zu Pro-

tokoll, um zirka 11.00 Uhr vom Pistenmaschinenfahrer A. über dessen Vorhaben,

nämlich die Damenpiste mittels Ratrac und Windseil zu präparieren, persönlich

orientiert worden zu sein. Er habe die Weisung erhalten, den Tunnel für jeglichen

E. 8 Personenverkehr zu sperren. Er habe via Funk an den oberen Eingang vom Tun-

nel "Grosses Loch" angeordnet, dieses unverzüglich zu sperren. Zu jenem Zeit-

punkt habe sich X. am oberen Ende vom Tunnel "Vereina" und ausser Gefahr

befunden. D. gab an, X. nicht weiter orientiert zu haben. Auch von A. sei X. nicht

informiert worden (act. 3.7). C. hatte als Vorgesetzter der Gruppe Zivilschutz

Chur die Verantwortung über seine Leute im Bereich "Grosses Loch" und "Ver-

eina". Auf polizeiliches Befragen vom 6. Februar 2003 gab er an, dass die Kom-

munikation zwischen dem Zivilschutz und den Verantwortlichen vom Organisati-

onskomitee künftig besser funktionieren müsse (act. 3.8). X. wurde zum Unfall-

hergang am 11. Februar 2003 polizeilich befragt. Er führte aus, beobachtet zu

haben, wie das Raupenfahrzeug zum Kammeraden beim talseitigen Ausgang

des Tunnels "Vereina" gefahren sei. Der Maschinenfahrer sei ausgestiegen und

habe etwas mit seinem dort oben stehenden Zivilschutzkammeraden bespro-

chen. Aus dem aus einer Distanz von 35 Metern mitverfolgten Gespräch habe er

entnehmen können, dass das Pistenfahrzeug nun fünf Mal hinauf und hinunter

fahren würde. Er habe sich hierauf über Funk bei seinem Zivilschutzkollegen,

Gamma 6, dessen Name er nicht kenne, erkundigt, was ablaufe. Wie er es ver-

standen habe, habe ihm dieser mitgeteilt, dass sie keine Skifahrer und anderen

Verkehr mehr durchlassen würden, da alles gesperrt werde. X. gab weiter zu

Protokoll, dass er verwundert gewesen sei, dass das Pistenfahrzeug weiter die

Damenpiste entlang hinunter gefahren sei, als er sich gedacht habe, und es so-

dann aus seinem Blickwinkel entschwunden sei. Plötzlich habe er einige Meter

über sich ein Windseil, das offenbar zum Pistenfahrzeug gehörte, gesehen. Er

habe beobachten können, wie das Seil hoch über ihm seitlich abwärts wanderte.

Bei den untersten Pfosten, wo sich sein Arbeitsplatz normalerweise befand, habe

sich das Windseil mit den Pfosten verfangen, diese an den Boden gedrückt und

sei sehr stark gespannt gewesen. Er sei ein kleines Stück abwärts in Richtung

zum Windseil gegangen. Plötzlich sei das Windseil vom Boden in seine Richtung

- einige Meter bergwärts vom Seil weg - gesprungen und es habe ihn erfasst (act.

3.9). A., Pistenchef bei den St. Moritzer Bergbahnen, wurde am 11. Februar 2003

polizeilich zum Unfallhergang einvernommen. Er gab an, dass er am Unfalltag

über Funk der Funkzentrale der Rennorganisation gemeldet habe, dass die

ganze Damenstrecke ab 12.00 Uhr gesperrt sei. Im Weiteren habe er persönlich

die beiden sich beim Tunnelausgang "Grosses Loch" befindenden Angehörigen

des Zivilschutzes informiert, dass der Tunnel sofort gesperrt werden müsse. Er

sei davon ausgegangen, dass die Angehörigen des Zivilschutzes, welche unter-

einander mit Funk Kontakt gehabt hätten, diese Meldung unter sich weiterleiten

würden; insbesondere an den Mann am oberen Eingang vom unteren Tunnel

E. 9 "Vereina". Er habe den Mann nicht selbst informiert, weil er es als ausreichend

erachtet habe, dass die Männer vom Zivilschutz untereinander Funkkontakt ge-

habt hätten und die Zentrale über Funk an alle durchgegeben habe, dass die

Damenpiste und das Tunnel für jeglichen Verkehr gesperrt sei. Im Weiteren will

A. die beiden Zivilschützer beim Ausgang des Tunnels "Grosses Loch" darüber

informiert haben, dass er mit dem Windseil arbeiten werde. Er habe auch aus-

drücklich gesagt, dass alle die dort arbeiten würden, ins Tunnel zu gehen hätten

(act. 3.10). Am 13. Oktober 2003 wurde A. noch untersuchungsrichterlich befragt.

Er führte aus, dass er über zwei Funkfrequenzen verfügt habe. Bevor er mit der

Präparierung der Piste begonnen habe, habe er die Funkzentrale informiert. Die

Funkzentrale sei beauftragt gewesen, seine Meldung sämtlichen Personen, die

sich auf und im Pistenbereich befanden, weiterzuleiten. Zusätzlich habe er die

beim Tunnel "Grosses Loch" stehenden Personen instruiert. Den Zivilschützer

beim oberen Eingang des Tunnels "Vereina" habe er nicht informiert. Er sei da-

von ausgegangen, dass dies bereits über die Funkzentrale geschehen sei und

es sei nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass Skifahrer oder weitere Personen

diese Unterführung benützen würden, um von unten hinauf zu kommen. Es sei

auch nicht zu erwarten gewesen, dass das Windseil in den näheren Bereich des

oberen Einganges dieser Unterführung kommen könnte. Der Zivilschutz, die ein-

zelnen Voluntariabteilungen, sie mit den Maschinen und das Militär hätten über

eine separate Funkfrequenz verfügt. All diese Funklinien seien bei der Zentrale

zusammengelaufen, welche wichtige Mitteilungen an andere Gruppierungen wei-

tergeleitet habe. Für die Information der einzelnen Mitarbeitenden untereinander

seien dann diese Gruppierungen selbst verantwortlich gewesen (act. 3.14). B.,

Chef der Rennorganisation, wurde am 13. Oktober 2003 vom Untersuchungs-

richter einvernommen. Zum Kommunikationsablauf befragt, gab er an, dass Mel-

dungen über gefährliche Tätigkeiten jeweils über die Funkzentrale oder die Renn-

leitung an die auf den Pisten arbeitenden Personen weitergeleitet worden seien.

Er selbst habe über den Pistenkanal gehört, dass die Leute im Bereich der Tun-

nels "Vereina" und "Grosses Loch" angewiesen worden seien, sich in die Tunnels

in Sicherheit zu bringen und die Tunnels zu sperren. Sämtliche Gruppenleiter

seien mit einem Funkgerät ausgerüstet gewesen. Diese hätten dann ihre Leute

entsprechend instruieren müssen (act. 3.15).

c)

X. wurde weder von A. noch vom Zivilschützer D., welcher von A.

beim Tunnel "Grosses Loch" direkt informiert worden war, auf die geplante

Präparierung der Damenabfahrtspiste an einem Windseil hingewiesen. Aus der

Aussage von X. ergibt sich ebenfalls, dass er offenbar nicht darüber im Bilde war,

E. 10 dass das Pistenfahrzeug an einem Windseil angehängt war und sich dieses in

der Folge durch das Abwärtsfahren des Pistenfahrzeugs über den Bereich des

Verbindungstückes zwischen den beiden Tunnels spannen würde. X. will sich

selbst bei seinem Zivilschutzkollegen, Gamma 6, erkundigt haben, was ablaufe.

Wie er verstanden haben will, habe ihm dieser mitgeteilt, dass alles gesperrt

werde. Um wen es sich beim Zivilschutzkollegen "Gamma 6" handelt und was

dieser X. genau gesagt hat, ist nicht untersucht worden. Auffallend ist, dass A. in

der polizeilichen Einvernahme deponiert hatte, dass er davon ausgegangen sei,

dass X. von seinen Kollegen, welche er persönlich instruiert hatte, informiert wer-

den würde (act. 3.10). Bei der untersuchunsrichterlichen Befragung sagte er in-

des, dass er davon ausgegangen sei, dass X. über die Funkzentrale gewarnt

worden sei. Er erklärte aber auch, dass nicht damit zu rechnen war, dass das

Windseil in den näheren Bereich des oberen Einganges des Tunnels "Vereina"

gelangen könnte. Es drängt sich die Frage auf, weshalb die Zivilschützer beim

oberen Tunnel "Grosses Loch" X. hätten informieren sollen, wenn A. selbst davon

ausging, dass beim Tunnel "Vereina" keine Gefahr bestand. Wie ist dabei zu er-

klären, dass das Seil dennoch in Richtung Tunnel "Vereina" wanderte? Ist dies

allenfalls auf eine Sorgfaltspflichtverletzung von A. zurückzuführen? Es ist zu un-

tersuchen, ob sich X. auf seinem Standort beim Tunnel "Vereina" überhaupt im

Gefahrenbereich befand und zwingend über die geplante Präparierung mit dem

Windseil hätte informiert werden müssen. Es ist auch zu untersuchen, ob das

Wandern des Seils in Richtung Tunnel "Vereina", womit A. anscheinend nicht

gerechnet hatte, allenfalls auf eine Unsorgfältigkeit zurückzuführen ist. Ungenü-

gend geklärt ist im Weiteren, ob X. im Besitze eines Funkgerätes mit direkter

Verbindung zur Funkzentrale war. Nach den Aussagen von A. und B. scheint dies

nicht der Fall gewesen zu sein; es sollen einzig die jeweiligen Gruppenleiter mit

einer direkten Funkverbindung zur Zentrale ausgerüstet gewesen sein. Dabei

stellen sich die Fragen, wer Gruppenleiter der bei den beiden Tunnels eingeteil-

ten Zivilschützer war - nach den Untersuchungsakten scheint dies C. gewesen

zu sein -, ob dieser die Meldung von A. über die Funkzentrale erhalten und an

seine Leute weitergeleitet hat sowie ob der Empfang der Meldung bestätigt wor-

den ist. Offen ist auch, ob der Gruppenleiter Zivilschutz ebenfalls am Unfallort im

Einsatz war. Überhaupt ist ungenügend abgeklärt worden, wie die Kommunikati-

onswege zwischen A. und den bei den Tunnels eingeteilten Zivilschützer festge-

legt waren beziehungsweise wie und wo die Verantwortlichkeiten geregelt waren.

War der Gruppenleiter Zivilschutz der Ansprechpartner von A. und hätte jener

seine Leute über das Vorhaben von A. informieren müssen. Oder hatte die Mel-

dung über die Funkzentrale an den Gruppenleiter zu erfolgen, wobei letzterer die

E. 11 Information hätte weiter leiten müssen? Es ist durchaus vorstellbar, dass jemand

für den Unfall strafrechtlich verantwortlich ist, wobei dies nicht zwangsläufig A.

sein muss. Es wird zu untersuchen sein, wie das Funknetz aufgebaut war und

wer für die Meldung respektive Weiterleitung der Meldung zuständig war sowie

ob und bejahendenfalls von wem diese Meldung an X. weitergeleitet worden ist

oder nicht. Im weiteren ist zu prüfen, ob A. zum Vorwurf gereicht, dass sich das

Windseil unerwartet in Richtung Tunnel "Vereina" bewegt hat. Zudem ist auch

nicht abgeklärt, weshalb und wie viele Schritte X. auf das Windseil zugegangen

war. Diese Abklärungen würden sich nur dann erübrigen, wenn man zum Schluss

käme, dass das Verhalten von X. derart zu missbilligen ist, dass es alle anderen

möglichen (Mit)Ursachen überwiegt. Die Polizei hat X. nicht befragt, weshalb er

in Richtung Tunnel "Oberes Loch" gegangen war. Eine Erklärung, weshalb X. auf

das Windseil zuging, liefert die Beschwerdeschrift. Darin wird ausgeführt, dass

X. über Funk lediglich erfahren habe, dass die Piste ab 12.00 Uhr gesperrt sei.

Der Grund dafür habe er nicht gewusst. Nachdem er seine Arbeiten erledigt hatte,

habe er zum Tunnelausgang "Oberes Loch" zurückkehren wollen. Erst jetzt habe

er das über dem Verbindungsweg gespannte Windseil vor sich gesehen. Wegen

der Sichtbehinderung habe er jedoch Position und Fahrtrichtung der Pistenma-

schine nicht erkennen können. So habe er nicht gewusst, in welche Richtung er

sich in Sicherheit bringen sollte und habe versucht, eine Position zu finden, von

der aus er die Situation hätte beurteilen können. So habe er sich notgedrungen

dem Seil etwas nähern müssen. Im selben Moment, als er den Fahrverlauf des

Pistenfahrzeugs habe erkennen können, sei er bereits vom Windseil erfasst wor-

den. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, so dass nicht a priori von einem

Verhalten von X. ausgegangen werden kann, dass als wahrscheinlichste und un-

mittelbarste Ursache des Erfolges erscheint.

Zusammenfassend erweist sich der strafrechtlich relevante Sachverhalt

als ungenügend abgeklärt. Der Untersuchungsrichter hat es nicht einmal als an-

gezeigt erachtet, das Opfer X. und die beim Tunnel "Oberes Loch" eingeteilten

Zivilschützer untersuchungsrichterlich zu befragen, um damit durch konkrete Fra-

gestellungen den Sachverhalt hinreichend abzuklären. Die Einstellungsverfü-

gung erweist sich daher als unangemessen, weshalb sie in Gutheissung der

strafrechtlichen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Staatsanwalt-

schaft Graubünden zurückzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be-

schwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von einer ausseramt-

E. 12 lichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels gesetzli- cher Grundlage abzusehen (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 401 und 412 mit weiteren Hinweisen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuain ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Juni 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 23 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. März 2004, mitgeteilt am 2. April 2004, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, betreffend Fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Am 6. Februar 2003, um zirka 12.40 Uhr, ereignete sich im Skige- biet Corviglia, Gemeinde St. Moritz, innerhalb des gesicherten und markierten Gebietes der Damenabfahrtspiste, zwischen den Pistenunterführungen "Grosses Loch" und "Vereina" ein Arbeitsunfall. Am Vormittag des 6. Februar 2003 ent- schied sich der für die Präparation der Pisten zuständige Mitarbeiter der St. Mo- ritzer Bergbahnen, A., mit seinen Leuten die Damenabfahrtspiste maschinell zu präparieren. A. fuhr mit der Pistenmaschine Kennzeichen E. von Corviglia zur Windseilverankerung, welche oberhalb dem "weissen Band", einem Teilstück der Damenabfahrtspiste, angebracht war. Nachdem A. mit seiner Maschine zur Ver- ankerung zum "weissen Band" gefahren war, hängte er dort das Windseil ein und setzte eine Funkmeldung an die Zentrale der Rennleitung ab, in der er mitteilte, dass die ganze Damenrennstrecke ab 12.00 Uhr gesperrt sei. Anschliessend fuhr er mit seinem Ratrac zum unteren Tunnelausgang "Grosses Loch", hielt dort an und erteilte dem dort Dienst leistenden D. die Weisung, den Tunnel "Grosses Loch" für jeglichen Personenverkehr zu sperren, weil die Damenpiste mit der Ma- schine und dem vorgespannten Windseil präpariert werden sollte, wobei sich das Windseil über den freien Verbindungsweg zwischen dem Tunnel "Grosses Loch" und dem tiefer gelegenen Tunnel "Vereina" spannen würde. In der Folge fuhr A. mit seiner Pistenmaschine, nun am Windseil, die gesperrte Damenpiste entlag abwärts in Richtung Salastrains. Dabei spannte sich das Windseil über den freien Verbindungsweg zwischen den beiden Tunnels, wobei es die Zaunabsperrung zur Damenpiste niederdrückte. X., der Dienst beim unteren Tunnel "Vereina" leis- tete und der die Fahrt des Pistenfahrzeuges wegen des sichtbehindernden Flee- cetuches zur Damenrennpiste nicht weiter verfolgen konnte, lief hierauf den tal- seitigen Wegrand entlang bergwärts in Richtung Tunnel "Grosses Loch". Etwa in der Mitte zwischen den beiden Tunnels konnte er beobachten, wie sich das Wind- seil der Pistenmaschine gegen das Tunnel "Vereina" bewegte. Dabei wanderte es etwa mannshoch über ihm allmählich von Zaunpfosten zu Zaunpfosten hin- weg. Vor dem Tunnel "Vereina" verfing sich das Windseil mit den Pfosten, drückte diese bis an den Boden und war stark gespannt. X. ging ein wenig auf das Windseil zu. Plötzlich sprang das Seil in seine Richtung. X. wurde von diesem erfasst und mitgeschleppt. Ein Bein konnte er befreien, während das andere un- ter dem Seil eingeklemmt wurde. Danach spannte sich das Seil und X. wurde mit seinem rechten Bein bei der talseitigen Abzäunung eingeklemmt. Ein Pistenpa- trouilleur erkannte die Situation und stoppte den Pistenmaschinenfahrer via Funk. X. erlitt eine zwei- bis dreigradig verschmutzte, offene Unterschenkelfraktur mit kleinem Drehkeil rechts. Auf Grund des von ihm am 9. Februar 2003 gestell- ten Strafantrages sowie gestützt auf den Erhebungsbericht der Kantonspolizei

3 Graubünden vom 19. März 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 8. April 2003 eine Strafuntersuchung gegen A.. B. Mit Verfügung vom 29. März 2004 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen A. wegen fahrlässiger Körperverletzung geführte Strafun- tersuchung ein. Die Einstellungsverfügung wird damit begründet, dass A. sowohl über Funk bei der Funkzentrale wie auch direkt vor Ort die am Ausgang des Tun- nels "Grosses Loch" stehenden Mitarbeiter des Zivilschutzes darüber informiert habe, dass die Damenabfahrtspiste wie auch der Verbindungsweg zwischen den beiden Tunnels während der Präparation mit der Maschine gesperrt sei. Ansch- liessend habe er begonnen, die Damenabfahrtspiste unter Verwendung des Windseils zu präparieren. Bedingt durch die Geländestruktur, die Schutzzäune und die sichtverdeckenden Fleecetücher sei es ihm nicht möglich gewesen, den gesamten über ihm liegenden Bereich ständig im Auge zu behalten. Die Mittei- lung über Funk und die zusätzliche Instruktion der im besonders gefährdeten Be- reich stehenden Personen durch A. müsse als genügend angesehen werden. Es sei auch erstellt, dass X. von seinen Vorgesetzten auf die Gefahr, welche bei den Arbeiten mit dem Windseil bestehe, hingewiesen worden sei. Da er sich nicht an die Anweisung gehalten habe und er während der Verwendung des Windseils auf dieses zugegangen sei, obwohl er erkannt habe, dass dieses über ihn hin- weggewandert sei, habe er es an grundlegenden Regeln der Vorsicht fehlen las- sen und sich bewusst in Gefahr begeben. C. Gegen diese am 2. April 2004 mitgeteilte Einstellungsverfügung er- hob X. am 16. April 2004 strafrechtliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer be- antragt, dass die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen sei, das Strafverfahren weiterzu- führen. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass der Unfall nicht auf fahrläs- siges Verhalten seinerseits zurückzuführen sei, sondern auf organisatorische und übermittlungsmässige Mängel. Der Beschwerdeführer sei nicht darüber in- formiert worden, dass eine Pistenpräparation mittels Ratrac und Windseil erfol- gen würde. Sodann habe es an klaren vorgängigen Anordnungen, was ein Pis- tenarbeiter vorzukehren habe, würde er mit einer solchen Situation konfrontiert, gefehlt. Der Beschwerdeführer habe sich zu Arbeitszwecken an der besagten Stelle aufgehalten. Er sei vom Fahrmanöver überrascht worden und habe sich dem Windseil genähert, um die Situation überblicken und einschätzen zu können. Die Staatsanwaltschaft Graubünden gehe von einem falschen, zumindest völlig

4 unzureichend abgeklärten Sachverhalt aus. Mit Eingabe vom 19. April 2004 wurde die Beschwerde ergänzt. Mit Schreiben vom 21. April 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 26. April 2004 liessen sich die St. Moritzer Bergbahnen vernehmen. Sie führen aus, dass A. seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen sei. Offensichtlich hätten Kommunikationsprobleme innerhalb des Zivilschutzes bestanden. Auf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsan- walt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrig- keit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde- führung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hingegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicher- weise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Ge- fährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführer im vor- liegenden Fall ist der durch den Unfall verletzte X.. Er ist demnach zur Beschwer- deführung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichten Be- schwerde und Ergänzungschrift ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unan- gemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermes- senskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen

5 anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemes- sen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersu- chungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er- sichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1975 Nr. 58). Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen zur Einstellung der Untersuchung dem Grundsatz nach immer dann gegeben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art bestehen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine Verurteilungswahrschein- lichkeit zu wenig aussichtsreich sind, mithin dem Verzeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (A. Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündneri- schen Recht, Diss., Zürich 1967, S. 111f und 116f). Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolge- rung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. 3. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesund- heit schädigt. Fahrlässig begeht ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom- men hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässig- keitsdelikts setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte

6 erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Ausserdem muss erstellt sein, dass er den tatbestandsmässigen Erfolg durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Das tatbestandsmäs- sige Verhalten kann in einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann in den Erfolg umgeschlagen ist. Es kann aber auch in blossem Unterlassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechts- pflicht (also sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv möglich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg durch das gebotene Handeln höchstwahrscheinlich abgewendet worden wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestim- men. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr ver- bundenen Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Schutz- vorkehrungen gehören, des Weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnis- sen und Fähigkeiten des Täters. Für gewisse Lebensbereiche legen besondere Vorschriften fest, welche Sorgfalt bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zu beachten ist. Ob der Täter pflichtgemäss oder pflichtwidrig gehandelt hat, be- urteilt sich in solchen Fällen in erster Linie nach diesen Bestimmungen. Dies schliesst freilich nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit - namentlich bei Lückenhaftigkeit von Spezialgesetzen und Verbandsnormen - auch auf allge- meine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann, auf den Gefahrensatz etwa, wo- nach derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechte führt (Jörg Rehberg, Grundriss Strafrecht I, 5 Auflage, Zürich 1993, S. 194 ff.; BGE 121 IV 14; PKG 1995 Nr. 45, PKG 1996 Nr. 38). Richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorg- falt nach den konkreten Umständen, so heisst dies auch, dass im Einzelfall zu unterscheiden ist, welche Vorkehrungen zum Schutz des Rechtsgutes an sich möglich gewesen wären, welche zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen waren, und welche effektiv getroffen wurden. Grenzen der Sorgfaltspflicht setzen das erlaubte Risiko und das Vertrauensprinzip. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolges. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein (BGE 127 IV 65 mit weiteren Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Erfolgs- eintritts für den Täter erkennbar beziehungsweise voraussehbar war, gilt der

7 Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 127 IV 65, BGE 121 IV 14, BGE 120 IV 300 E. 3e, BGE 118 IV 130 E. 3c, BGE 116 IV 182 E. 4b je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Täters - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 65, BGE 126 IV 13 E. 7a/bb, BGE 121 IV 290, BGE 122 IV 23 und 310; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 27 zu Art. 18 StGB). 4. Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Untersuchungs- behörde ermittelten Sachverhalt. a) In der Einstellungsverfügung wird ausgeführt, dass A. sowohl über Funk bei der Funkzentrale wie auch direkt vor Ort die am Ausgang des Tunnels "Grosses Loch" befindlichen Mitarbeiter des Zivilschutzes darüber informiert habe, dass der Verbindungsweg zwischen den beiden Tunnels "Grosses Loch" und "Vereina" während der Pistenpräparation mit der am Windseil angehängten Maschine für Skifahrer und Benützer gesperrt sei. Die im Bereich der Tunnels "Vereina" und "Grosses Loch" tätigen Zivilschutzmitarbeiter wie auch die Volun- taris hätten mithin direkt oder über Funk Kenntnis von diesen Tatsachen erhalten. Die klare Mitteilung über Funk, mit welchem sämtliche im Gebiet der beiden Tun- nels arbeitenden Zivilschützer ausgerüstet gewesen seien, und die zusätzliche Instruktion der im besonders gefährdeten Bereich stehenden Personen durch A. müsse als genügend angesehen werden. Ihm könne keine Fahrlässigkeit ange- lastet werden. b) D. hatte am Unfalltag als Angehöriger des Zivilschutzes Chur Dienst am unteren Ausgang vom Tunnel "Grosses Loch". D. wurde am 6. Februar 2003 von der Kantonspolizei Graubünden als Auskunftsperson befragt. Er gab zu Pro- tokoll, um zirka 11.00 Uhr vom Pistenmaschinenfahrer A. über dessen Vorhaben, nämlich die Damenpiste mittels Ratrac und Windseil zu präparieren, persönlich orientiert worden zu sein. Er habe die Weisung erhalten, den Tunnel für jeglichen

8 Personenverkehr zu sperren. Er habe via Funk an den oberen Eingang vom Tun- nel "Grosses Loch" angeordnet, dieses unverzüglich zu sperren. Zu jenem Zeit- punkt habe sich X. am oberen Ende vom Tunnel "Vereina" und ausser Gefahr befunden. D. gab an, X. nicht weiter orientiert zu haben. Auch von A. sei X. nicht informiert worden (act. 3.7). C. hatte als Vorgesetzter der Gruppe Zivilschutz Chur die Verantwortung über seine Leute im Bereich "Grosses Loch" und "Ver- eina". Auf polizeiliches Befragen vom 6. Februar 2003 gab er an, dass die Kom- munikation zwischen dem Zivilschutz und den Verantwortlichen vom Organisati- onskomitee künftig besser funktionieren müsse (act. 3.8). X. wurde zum Unfall- hergang am 11. Februar 2003 polizeilich befragt. Er führte aus, beobachtet zu haben, wie das Raupenfahrzeug zum Kammeraden beim talseitigen Ausgang des Tunnels "Vereina" gefahren sei. Der Maschinenfahrer sei ausgestiegen und habe etwas mit seinem dort oben stehenden Zivilschutzkammeraden bespro- chen. Aus dem aus einer Distanz von 35 Metern mitverfolgten Gespräch habe er entnehmen können, dass das Pistenfahrzeug nun fünf Mal hinauf und hinunter fahren würde. Er habe sich hierauf über Funk bei seinem Zivilschutzkollegen, Gamma 6, dessen Name er nicht kenne, erkundigt, was ablaufe. Wie er es ver- standen habe, habe ihm dieser mitgeteilt, dass sie keine Skifahrer und anderen Verkehr mehr durchlassen würden, da alles gesperrt werde. X. gab weiter zu Protokoll, dass er verwundert gewesen sei, dass das Pistenfahrzeug weiter die Damenpiste entlang hinunter gefahren sei, als er sich gedacht habe, und es so- dann aus seinem Blickwinkel entschwunden sei. Plötzlich habe er einige Meter über sich ein Windseil, das offenbar zum Pistenfahrzeug gehörte, gesehen. Er habe beobachten können, wie das Seil hoch über ihm seitlich abwärts wanderte. Bei den untersten Pfosten, wo sich sein Arbeitsplatz normalerweise befand, habe sich das Windseil mit den Pfosten verfangen, diese an den Boden gedrückt und sei sehr stark gespannt gewesen. Er sei ein kleines Stück abwärts in Richtung zum Windseil gegangen. Plötzlich sei das Windseil vom Boden in seine Richtung

- einige Meter bergwärts vom Seil weg - gesprungen und es habe ihn erfasst (act. 3.9). A., Pistenchef bei den St. Moritzer Bergbahnen, wurde am 11. Februar 2003 polizeilich zum Unfallhergang einvernommen. Er gab an, dass er am Unfalltag über Funk der Funkzentrale der Rennorganisation gemeldet habe, dass die ganze Damenstrecke ab 12.00 Uhr gesperrt sei. Im Weiteren habe er persönlich die beiden sich beim Tunnelausgang "Grosses Loch" befindenden Angehörigen des Zivilschutzes informiert, dass der Tunnel sofort gesperrt werden müsse. Er sei davon ausgegangen, dass die Angehörigen des Zivilschutzes, welche unter- einander mit Funk Kontakt gehabt hätten, diese Meldung unter sich weiterleiten würden; insbesondere an den Mann am oberen Eingang vom unteren Tunnel

9 "Vereina". Er habe den Mann nicht selbst informiert, weil er es als ausreichend erachtet habe, dass die Männer vom Zivilschutz untereinander Funkkontakt ge- habt hätten und die Zentrale über Funk an alle durchgegeben habe, dass die Damenpiste und das Tunnel für jeglichen Verkehr gesperrt sei. Im Weiteren will A. die beiden Zivilschützer beim Ausgang des Tunnels "Grosses Loch" darüber informiert haben, dass er mit dem Windseil arbeiten werde. Er habe auch aus- drücklich gesagt, dass alle die dort arbeiten würden, ins Tunnel zu gehen hätten (act. 3.10). Am 13. Oktober 2003 wurde A. noch untersuchungsrichterlich befragt. Er führte aus, dass er über zwei Funkfrequenzen verfügt habe. Bevor er mit der Präparierung der Piste begonnen habe, habe er die Funkzentrale informiert. Die Funkzentrale sei beauftragt gewesen, seine Meldung sämtlichen Personen, die sich auf und im Pistenbereich befanden, weiterzuleiten. Zusätzlich habe er die beim Tunnel "Grosses Loch" stehenden Personen instruiert. Den Zivilschützer beim oberen Eingang des Tunnels "Vereina" habe er nicht informiert. Er sei da- von ausgegangen, dass dies bereits über die Funkzentrale geschehen sei und es sei nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass Skifahrer oder weitere Personen diese Unterführung benützen würden, um von unten hinauf zu kommen. Es sei auch nicht zu erwarten gewesen, dass das Windseil in den näheren Bereich des oberen Einganges dieser Unterführung kommen könnte. Der Zivilschutz, die ein- zelnen Voluntariabteilungen, sie mit den Maschinen und das Militär hätten über eine separate Funkfrequenz verfügt. All diese Funklinien seien bei der Zentrale zusammengelaufen, welche wichtige Mitteilungen an andere Gruppierungen wei- tergeleitet habe. Für die Information der einzelnen Mitarbeitenden untereinander seien dann diese Gruppierungen selbst verantwortlich gewesen (act. 3.14). B., Chef der Rennorganisation, wurde am 13. Oktober 2003 vom Untersuchungs- richter einvernommen. Zum Kommunikationsablauf befragt, gab er an, dass Mel- dungen über gefährliche Tätigkeiten jeweils über die Funkzentrale oder die Renn- leitung an die auf den Pisten arbeitenden Personen weitergeleitet worden seien. Er selbst habe über den Pistenkanal gehört, dass die Leute im Bereich der Tun- nels "Vereina" und "Grosses Loch" angewiesen worden seien, sich in die Tunnels in Sicherheit zu bringen und die Tunnels zu sperren. Sämtliche Gruppenleiter seien mit einem Funkgerät ausgerüstet gewesen. Diese hätten dann ihre Leute entsprechend instruieren müssen (act. 3.15). c) X. wurde weder von A. noch vom Zivilschützer D., welcher von A. beim Tunnel "Grosses Loch" direkt informiert worden war, auf die geplante Präparierung der Damenabfahrtspiste an einem Windseil hingewiesen. Aus der Aussage von X. ergibt sich ebenfalls, dass er offenbar nicht darüber im Bilde war,

10 dass das Pistenfahrzeug an einem Windseil angehängt war und sich dieses in der Folge durch das Abwärtsfahren des Pistenfahrzeugs über den Bereich des Verbindungstückes zwischen den beiden Tunnels spannen würde. X. will sich selbst bei seinem Zivilschutzkollegen, Gamma 6, erkundigt haben, was ablaufe. Wie er verstanden haben will, habe ihm dieser mitgeteilt, dass alles gesperrt werde. Um wen es sich beim Zivilschutzkollegen "Gamma 6" handelt und was dieser X. genau gesagt hat, ist nicht untersucht worden. Auffallend ist, dass A. in der polizeilichen Einvernahme deponiert hatte, dass er davon ausgegangen sei, dass X. von seinen Kollegen, welche er persönlich instruiert hatte, informiert wer- den würde (act. 3.10). Bei der untersuchunsrichterlichen Befragung sagte er in- des, dass er davon ausgegangen sei, dass X. über die Funkzentrale gewarnt worden sei. Er erklärte aber auch, dass nicht damit zu rechnen war, dass das Windseil in den näheren Bereich des oberen Einganges des Tunnels "Vereina" gelangen könnte. Es drängt sich die Frage auf, weshalb die Zivilschützer beim oberen Tunnel "Grosses Loch" X. hätten informieren sollen, wenn A. selbst davon ausging, dass beim Tunnel "Vereina" keine Gefahr bestand. Wie ist dabei zu er- klären, dass das Seil dennoch in Richtung Tunnel "Vereina" wanderte? Ist dies allenfalls auf eine Sorgfaltspflichtverletzung von A. zurückzuführen? Es ist zu un- tersuchen, ob sich X. auf seinem Standort beim Tunnel "Vereina" überhaupt im Gefahrenbereich befand und zwingend über die geplante Präparierung mit dem Windseil hätte informiert werden müssen. Es ist auch zu untersuchen, ob das Wandern des Seils in Richtung Tunnel "Vereina", womit A. anscheinend nicht gerechnet hatte, allenfalls auf eine Unsorgfältigkeit zurückzuführen ist. Ungenü- gend geklärt ist im Weiteren, ob X. im Besitze eines Funkgerätes mit direkter Verbindung zur Funkzentrale war. Nach den Aussagen von A. und B. scheint dies nicht der Fall gewesen zu sein; es sollen einzig die jeweiligen Gruppenleiter mit einer direkten Funkverbindung zur Zentrale ausgerüstet gewesen sein. Dabei stellen sich die Fragen, wer Gruppenleiter der bei den beiden Tunnels eingeteil- ten Zivilschützer war - nach den Untersuchungsakten scheint dies C. gewesen zu sein -, ob dieser die Meldung von A. über die Funkzentrale erhalten und an seine Leute weitergeleitet hat sowie ob der Empfang der Meldung bestätigt wor- den ist. Offen ist auch, ob der Gruppenleiter Zivilschutz ebenfalls am Unfallort im Einsatz war. Überhaupt ist ungenügend abgeklärt worden, wie die Kommunikati- onswege zwischen A. und den bei den Tunnels eingeteilten Zivilschützer festge- legt waren beziehungsweise wie und wo die Verantwortlichkeiten geregelt waren. War der Gruppenleiter Zivilschutz der Ansprechpartner von A. und hätte jener seine Leute über das Vorhaben von A. informieren müssen. Oder hatte die Mel- dung über die Funkzentrale an den Gruppenleiter zu erfolgen, wobei letzterer die

11 Information hätte weiter leiten müssen? Es ist durchaus vorstellbar, dass jemand für den Unfall strafrechtlich verantwortlich ist, wobei dies nicht zwangsläufig A. sein muss. Es wird zu untersuchen sein, wie das Funknetz aufgebaut war und wer für die Meldung respektive Weiterleitung der Meldung zuständig war sowie ob und bejahendenfalls von wem diese Meldung an X. weitergeleitet worden ist oder nicht. Im weiteren ist zu prüfen, ob A. zum Vorwurf gereicht, dass sich das Windseil unerwartet in Richtung Tunnel "Vereina" bewegt hat. Zudem ist auch nicht abgeklärt, weshalb und wie viele Schritte X. auf das Windseil zugegangen war. Diese Abklärungen würden sich nur dann erübrigen, wenn man zum Schluss käme, dass das Verhalten von X. derart zu missbilligen ist, dass es alle anderen möglichen (Mit)Ursachen überwiegt. Die Polizei hat X. nicht befragt, weshalb er in Richtung Tunnel "Oberes Loch" gegangen war. Eine Erklärung, weshalb X. auf das Windseil zuging, liefert die Beschwerdeschrift. Darin wird ausgeführt, dass X. über Funk lediglich erfahren habe, dass die Piste ab 12.00 Uhr gesperrt sei. Der Grund dafür habe er nicht gewusst. Nachdem er seine Arbeiten erledigt hatte, habe er zum Tunnelausgang "Oberes Loch" zurückkehren wollen. Erst jetzt habe er das über dem Verbindungsweg gespannte Windseil vor sich gesehen. Wegen der Sichtbehinderung habe er jedoch Position und Fahrtrichtung der Pistenma- schine nicht erkennen können. So habe er nicht gewusst, in welche Richtung er sich in Sicherheit bringen sollte und habe versucht, eine Position zu finden, von der aus er die Situation hätte beurteilen können. So habe er sich notgedrungen dem Seil etwas nähern müssen. Im selben Moment, als er den Fahrverlauf des Pistenfahrzeugs habe erkennen können, sei er bereits vom Windseil erfasst wor- den. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, so dass nicht a priori von einem Verhalten von X. ausgegangen werden kann, dass als wahrscheinlichste und un- mittelbarste Ursache des Erfolges erscheint. Zusammenfassend erweist sich der strafrechtlich relevante Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Der Untersuchungsrichter hat es nicht einmal als an- gezeigt erachtet, das Opfer X. und die beim Tunnel "Oberes Loch" eingeteilten Zivilschützer untersuchungsrichterlich zu befragen, um damit durch konkrete Fra- gestellungen den Sachverhalt hinreichend abzuklären. Die Einstellungsverfü- gung erweist sich daher als unangemessen, weshalb sie in Gutheissung der strafrechtlichen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Staatsanwalt- schaft Graubünden zurückzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von einer ausseramt-

12 lichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels gesetzli- cher Grundlage abzusehen (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 401 und 412 mit weiteren Hinweisen).

13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuain ad hoc: